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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN


  1. Mit der Teilnahme an der Auktion erkennen Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.

  2. Die Objekte werden im Regelfall im Namen und für Rechnung des jeweiligen Auftraggebers versteigert, bzw. verkauft, wobei mit der Versteigerung die zu FN 88807 des LG Linz prot. Firma Pastl Auktionen GesmbH (vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter, Dr. Ute Pastl u. Dr. Christian Pastl, beide allgem. beeid. und gerichtl. zertif. Sachverständige), Wischerstr. 26, 4040 Linz, beauftragt wird. Die Objekte werden in dem Zustand versteigert bzw. verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung bzw. des Verkaufes Befinden. Der Käufer anerkennt, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und wir keinerlei Gewähr für Stückzahlen, Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, Fehlbestände, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernehmen. Anfechtungen wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder das Fehlen einer CE-Kennzeichnung, bzw. Konformität wird nicht gehaftet. Der Schadensersatz ist limitiert durch die Höhe der jeweiligen Haftpflichtversicherungssumme. Technische Daten, Maß- oder Gewichtsangaben und Baujahre/ Betriebsstunden/ KM-Stände sind unverbindlich. Auflistungen der Objekte sind sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt. Die Nachinventarisierung und Nachschätzung ist zulässig. Der Versteigerer kann die Objekte bzw. Positionen zurückziehen, einzeln, teilweise, gruppenweise, oder pauschal ausbieten.

  3. Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder aufschiebend bedingt unter Vorbehalt erfolgen, woran der Vorbehaltskäufer für vier Wochen gebunden ist, nicht jedoch der Versteigerer.

  4. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Versteigerers. Der Versteigerer kann in Einzelfällen bestimmten Personen ohne Angabe von Gründen ein Platzverbot hinsichtlich des Versteigerungsortes erteilen und diese vom Platz verweisen.

  5. Der Rufpreis liegt im freien Ermessen des Auktionators, beträgt im Regelfall 50% - 100% des Schätzwertes, wobei Änderungen vorbehalten sind. Zum Gebot / Zuschlag kommt 15% Aufgeld und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
    Bei erfolgloser Ausbietung wird die Höhe der Mindestgebote vom Versteigerer nach seinem Ermessen bestimmt.
    Der Versteigerer kann im Bedarfsfall die Bieter auffordern, binnen einer bestimmten Frist schriftliche Offerte mit 4-wöchiger Bindungsfrist zu legen und an den Bestbieter zum Höchstpreis zuschlagen, wobei es dem Versteigerer freisteht, zwecks Erreichung der bestmöglichen Kombination aus verschiedenen Offerten auszuwählen und nachzuverhandeln und dann erst zuzuschlagen.
    Im Einzelfall ist der Versteigerer berechtigt, Objekte mit bestimmter Lieferzeit zuzuschlagen, wobei allfällige Benützungsentgelte während der Lieferzeit der Masse zufließen. Die übrigen Versteigerungsbedingungen gelten vollinhaltlich.

  6. Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert oder freihändig verkauft. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

  7. Das Kaufobjekt gilt mit Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Strom, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung –bei Schecks nach bankbestätigter Gutschrift – auf den Käufer über.

  8. Erst nach vollständiger Zahlung erfolgt die Aushändigung der ersteigerten Objekte, wobei sich die Preise für den Gegenstand ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen verstehen. Sämtliche Abfertigungspapiere (wie Zollpapiere, Duplikatserstellungen), sowie Schlüsselduplikate, etc. gehen zu Lasten des Erstehers. Die Gegenstände werden unmittelbar nach Durchführung der Auktion und am Vormittag des darauffolgenden Werktages ausgefolgt, bzw. müssen abgeholt werden. Sondertermine bedürfen einer schriftlichen Sondervereinbarung. Im Bedarfsfall welchen Umstand der Versteigerer feststellt, ist die Demontage/Verladung nur unter Beiziehung einer einschlägigen Fachfirma auf Kosten des Erstehers zulässig und von einem angemessenen Kostenvorschuss abhängig.
    Sollte der Abholtermin überschritten werden oder die vorstehenden Sonderpflichten nicht erfüllt werden, so haftet der Käufer für alle Folgekosten, wobei es dem Versteigerer freisteht, an einen Dritten freihändig zu verkaufen, oder nochmals zu versteigern, oder auf dessen Kosten räumen bzw. entsorgen zu lassen. Der Erstkäufer haftet überdies für einen allfälligen Mindesterlös.
    Davon abgesehen steht es dem Versteigerer frei, bei Termin- oder Fristüberschreitung pro Gegenstand, oder pro m² oder pro m³ und Tag ein Entgelt für die rechtswidrige und konsenslose Benützung von € 15,--/ Gegenstand / m² / m³ und Tag und für jede Lageröffnung eine Lageröffnungspauschale von € 110 , je mit 20 % MWSt einzuheben und für den erhöhten Manipulationsaufwand einzubehalten.

  9. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist untersagt.

  10. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art.

  11. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer. Für allfällig auftretende Ölspuren im Zuge des gesamten Versteigerungsbetriebes wird seitens der Versteigerungsgesellschaft jede Haftung ausgeschlossen und stellt dies ein allgemeines Verwertungsrisiko dar.

  12. Ein Bieter, welcher im Auftrag eines anderen ersteigert, haftet neben diesem selbstschuldnerisch.

  13. Für den eventuell freihändigen Verkauf gelten die gleichen Bedingungen.

  14. Sämtliche und im Zuge der Versteigerung erstellte Kassaeingangsbelege oder Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche Korrekturen zulässig sind.

  15. Im Ermessen des Auktionators steht es einen Freihandverkauf (alternativ oder kumulativ) zur Versteigerung en detail, hinsichtlich Posten, Teilen oder der Gesamtmasse durchzuführen.

  16. Zur Vermeidung von Schäden und Entfremdungen ist der Einlieferer verpflichtet, auf eigene Kosten das nicht zur Versteigerungsmasse gehörige Vermögen so abzusichern, dass eine Beschädigung oder Entfremdung nicht möglich ist. Der Versteigerer (Geschäftsführer bzw. Versteigerungsgesellschaft) haften ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit.

  17. Bei Veräußerung der Hardware wird die Software – sofern nichts anderes schriftlich verlautbart wird – nicht mitverkauft. Sofern keine Datensicherung und Formatierung erfolgt sein sollte, wird jegliche Weiterverwendung aus welchem Titel auch immer gegenüber dem Erwerber und dessen Rechtsnachfolgern untersagt, wobei sich der Erwerber verpflichtet, jedwede Verwendung der Software zu unterlassen.

  18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Versteigerungsort / Verkaufort.

  19. Die Hereinnahme eines Angebotes zur weiteren Prüfung kann der Versteigerer von gleichzeitigem Erlag einer unwiderruflichen Bankgarantie bis zur selben Höhe abhängig machen.

  20. Die Rechtsgeschäfte sind aufschiebend bedingt von der konkursgerichtlichen Genehmigung abhängig.

  21. Bei sprachlich automatisierten Übersetzungen gilt im Falle einer Abweichung der Text in der deutschen Sprache als rechtsverbindlich. Bei internationalen Rechtsgeschäften gilt österreichisches Recht.

  22. UMSATZSTEUERKAUTION, IDENTIFIKATIONSNUMMER (UID): Käufer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, haben die Umsatzsteuer als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach fristgerechter Vorlage des ordnungsgemäß ausgestellten Ausfuhrnachweises wird die Umsatzsteuer umgehend zurückerstattet. Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land können nur nach urkundlicher Vorlage der gültigen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID) und nur nach Einlagen der Gelangensbestätigung umsatzsteuerfrei erfolgen, bis dahin Kaution erforderlich.

  23. Der Versteigerer kann die Teilnahme an der Auktion von dem rechtzeitigen Einlangen einer jeweils festzulegenden Kautionssumme abhängig machen.


Das Zustandekommen der Internetverbindung ist ohne Gewähr und Garantie
Linz, im Jahre 2017

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AUCTION AND SALE CONDITIONS


By participating in the auction, bidders and buyers accept the auction conditions below.

The objects are usually auctioned in the name and for the account of each client, or sold, with the auction to FN 88807 of the LG Linz prot. Pastl Auktionen GesmbH (represented by the managing partners, Dr. Ute Pastl and Dr. Christian Pastl, both general sworn and court-certified experts), Wischerstr. 26, 4040 Linz. The objects will be auctioned or sold in the state in which they are at the time of auction or sale. The Buyer acknowledges that any claim is excluded and we assume no liability for quantities, quality, condition, completeness, shortages, open or hidden defects, other damages or special properties. Contest due to error, reduction of half the true value and claims for damages are excluded. For the correctness and completeness or the absence of a CE marking, or conformity is not liable. The compensation is limited by the amount of the respective liability insurance sum. Technical data, dimensions or weights and years of construction / operating hours / KM levels are not binding. Listings of the objects are carefully and in good conscience created. Post-inventory and re-estimation is allowed. The Auctioneer may withdraw the objects or positions, individually, partially, in groups, or on a flat rate.

Any bid may be rejected without giving reasons and the surcharge may be refused or conditional on conditional subject to what the conditional buyer is bound for four weeks, but not the auctioneer.

The highest bidder wins the bid after his bid has been repeated three times by the Auctioneer. If several persons at the same time submit the same bid, the auctioneer decides. If there is any doubt about a surcharge, the auctioneer can re-bid. In all cases, the order of the auctioneer alone applies. In exceptional cases, the auctioneer may grant a place ban to certain persons without stating any reasons regarding the place of auction and to refrain them from the place.

The auction price is at the discretion of the auctioneer, usually 50% - 100% of the estimate, subject to change. For bid / surcharge comes 15% buyer's premium and VAT.
In the case of unsuccessful bids, the amount of the minimum bids will be determined by the Auctioneer at its discretion.
If necessary, the Auctioneer may request the Bidders to submit a written offer with a 4-week commitment period and strike at the highest bidder at the highest bidder, whereby the Auctioneer is free to select and renegotiate for the best possible combination of different bids and only then strike.
In individual cases, the auctioneer is entitled to strike objects with a specific delivery time, with any usage fees accruing during the delivery time to the mass. The remaining auction conditions are valid in their entirety.

Payment of the entire claim must be made in cash or by check confirmed by the bank after award of the contract to the Auctioneer. If this obligation is not adhered to, the object of purchase is once again auctioned or sold by private contract. The first buyer is not allowed. He remains personally liable for the shortfall, he has no claim to additional proceeds.

The object of purchase shall be deemed to be handed over to the buyer upon award of the contract, whereby the liability and risk of accidental loss, loss or damage by fire, water, electricity, theft and burglary shall pass to the buyer. This is also true and especially for accessories. However, the property is only transferred to the buyer after full payment - in the case of checks after bank-approved credit.

Only after full payment is the handing over of the auctioned objects, whereby the prices for the object from foundation or location understand themselves undermined and uncharged. All handling documents (such as customs documents, duplicate creations) as well as duplicate keys, etc. are charged to the first buyer. The items are delivered immediately after the auction and on the morning of the following working day, or must be picked up. Special dates require a written special agreement. If necessary, which circumstance the Auctioneer determines, the dismantling / loading is permissible only with the assistance of a relevant specialist company at the expense of the first buyer and is dependent on a reasonable advance on costs.
Should the collection date be oversc
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